II. Abtheilung. Von der Nothwendigkeit einer göttlichen Offenbarung
und geoffenbarten Religion überhaupt.
Der Mensch ist auf das höchste zum Gehorsam gegen GOTT verpflichtet. § 12.
Alle Menschen haben sich des Ungehorsams gegen GOTT schuldig gemachet.§ 13.
14.
Wie groß dieses Verbrechen sey. § 15. 16.
GOTT kann vermöge seiner Eigenschaften nicht anders, als dieses
Verbrechen mit den heftigsten Strafen beahnden. § 17. 18.
Ein jeder Mensch hat also auch nach dem Tode in seinem natürlichen
Zustande selbige zu befürchten. § 19. 20.
GOTT kann vermöge seiner Eigenschaften diese Strafe nicht erlassen,
noch begnadigen, wo nicht der doppelte Zweck der göttlichen
Strafen durch das Begnadigungsmittel und die Ordnung der Begnadigung
zugleich erhalten wird. Was der Endzweck der göttlichen Strafen
sey 1) in Absicht auf Gott, die Offenbarung seiner Heiligkeit und
in seiner übrigen Gemeinschaft. 2) In Absicht auf die Creaturen,
die Beförderung ihres Gehorsams gegen GOTT d.i. ihre wahre Glückseligkeit,
dahin die Befehle Gottes abzielen. § 21. 22.
Die Nothwendigkeit eines solchen Begnadigungsmittels. § 23.
Die Vernunft kann dergleichen Begnadigungsmittel nicht erfinden oder
ausdenken. § 24. 25.
Was eine besondere göttliche Offenbarung sey. § 26. 27.
Eine besondere göttliche Offenbarung ist sowohl möglich,
als auch bedingter Weise nothwendig. § 28. 29.
Daß eine göttliche Offenbarung wahrscheinlich zu vermuthen
sey.
III. Abteilung. Von denen Kennzeichen einer göttlichen Offenbarung,
woraus der Ungrund aller übrigen Religionen außer der
christlichen erwiesen wird.
Kennzeichen einer göttlichen Offenbarung. 1) Die Entdeckung
eines GOTT anständigen Begnadigungsmittels und einer Ordnung
von gleicher Art. 2) Die Bestätigung derselben durch ein unwidersprechliches
Wunder. § 30. 31.
Die Heydnischen Oracula und die darauf gegründete Religion haben
nicht die Kennzeichen einer göttlichen Offenbarung. § 32.
33.
Auch nicht die Mohammedanische oder Türkische. § 34. 35.
Die heutige jüdische Religion ist auch nicht die wahre Religion. § 36.
37.
Es muß demnach entweder keine wahre geoffenbarte göttliche
Religiion in der Welt seyn, oder es ist die Christliche. § 38.
Daß diese es würklich sey, wird im folgenden erwiesen.
IV. Abteilung. Darinn der Hauptinnhalt der christlichen Religion
in einigen Grundsätzen vorgestellet wird.
Erster Grundsatz: Von der Hauptabsicht der christlichen Religion. § 39.
Zweiter Grundsatz: Von dem Geheimniß der heiligen Dreifaltigkeit. § 40.
41.
Dritter Grundsatz: Von dem Begnadigungsmittel der christlichen Religion,
oder dem Versöhnungstode des göttlichen Mittlers. § 42.
43.
Vierter Grundsatz: Von der Begnadigungsordnung der christlichen Religion,
der Buße und des Glaubens. § 44. 45.
V. Abteilung. Darinn die Gewißheit der christlichen Religion
aus dem innern oder ersten Kennzeichen der göttlichen Offenbarung,
oder der erste Theil des eigentlichen Beweises von der Wahrheit der
christlichen Religion vorgestellet wird.
Das christliche Begnadigungsmittel stimmet mit dem doppelten Zweck
der göttlichen Strafen überein. § 46. 47.
Verherrlichet auch außer der göttlichen Heiligkeit, mehr
die göttlichen übrigen Eigenschaften, als die strenge
Vollziehung der Strafen an denen Verbrechern selbst. § 48. 49.
Die göttliche Begnadigungsordnung ist gleichfals den göttlichen
Endzwecken gemäß, und gereichet ungemein zur Verherrligung
des Allerhöchsten. § 50.
Die Vernunftmäßigkeit der göttlichen Begnadigungsordnung,
besonders durch den göttlichen Glauben, wird ferner erwogen,
wobey zugleich einige Einwürfe der Deisten beantwortet werden. § 51.
Die christliche Religion hat also das erste Kennzeichen einer göttlichen
Offenbarung. § 52. 53.
VI. Abteilung. Darinn, als in dem andern Theil des eigentlichen Beweises
der Wahrheit der christlichen Religion, dieselbe aus dem zweyten
Kennzeichen einer göttlichen Offenbarung erwiesen, oder aus
der Gewißheit der Geschichte der Auferstehung JESU vom Tode,
als eines großen Wunders, wodurch seine Lehre bestätiget
worden, dargethan wird.
Erstes Hauptstück. In welchem die Gründe enthalten, aus
denen die Gewißheit einer Geschichte zu beurtheilen.
Was eine gewiße Geschichte sey. § 54. 55.
Erster Grund der Gewißheit eienr Geschichte vortheilhaftes
Zeugniß der Feinde. § 56. 57.
Zweyter Grund: die höchste Glaubwürdigkeit der Zeugen,
die weder betrogen worden, noch andere betrügen wollen. § 58
59.
Zweytes Hauptstück. In welchem die Geschichte der Zeugen erwiesen
oder unwidersprechlich dargethan wird, daß die Apostel die
Auferstehung standhaft bis in den Tod bezeuget.
Die Gewißheit einiger allgemeinen Umstände der Geschichte
Jesu, z. E. daß er zu Tiberii Zeiten gelebet, gelitten, getödtet
sey u.s.w. wird erwiesen. § 60. 61.
Die christliche Religion hat sich nach Christi Tode schnell ausgebreitet
und die ersten Christen haben um der Lehre Jesu willen die größte
Marter standhaftig erduldet. § 62. 63.
Daß die ersten Jünger die Lebensbescheibung Jesu und seiner
Jünger, so in denen vier Evangelisten und der Apostelgeschichte
enthalten, zu ihren Glaubensbüchern gezehlet und vor wahr angenommen. § 64.
Die Apostel haben die Auferstehung Jesu vom Tode öffentlich
bezeuget und Verfolgung, Marter und Tod darüber standhaftig
erduldet. § 66. 67.
Drittes Hauptstück. Darinn die Gewißheit der Geschichte
Jesu vom Tode selbst, aus der höchsten Glaubwürdigkeit
des apostolischen Zeugnisses erwiesen wird.
Die Apostel haben nicht den Willen gehabt, andere durch ihr Zeugniß von
der Auferweckung Jesu zu betrügen. § 68. 69.
Die Apostel haben auch die vollkommenste gewißheit von der
Wahrheit der Auferstehung Jesu haben können und eine vollkommene
Einsicht in die Sache gehabt, davon sie zeugen. § 70. 71.
Die Auferstehung Jesu vom Tode ist demnach eine gewisse Geschichte. § 72.
73.
Viertes Hauptstück. Darinnen bewiesen wird, daß die
christliche Religion das zweyte Kennzeichen einer göttlichen
Offenbarung habe, weil die Auferstehung Jesu ein göttliches
Wunder ist, und besonders zur Bestätigung der christlichen Religion
geschehen.
Daß die Auferstehung Jesu ein göttliches Wunder sey, § 74.
75.
Daß sie zur Bestätigung der Lehre Jesu geschehen, und
daß also die christliche Religion das zweyte Kennzeichen einer
göttlichen Offenbarung habe. § 76. 77.
Beschluß.
Darinn die Göttlichkeit und Gewißheit der christlichen
Religion aus dem doppelten schon erwiesenen Kennzeichen einer göttlichen
Offenbarung dargethan wird.
Daß die christliche Religion einen göttlichen Ursprung
habe und ungezweifelt gewiß sey. § 78.
Was unsere Pflicht sey bey Erwegung dieser Beweisgründe und
wie die höhere und göttliche Gewißheit zu erlangen. § 79.
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