Hermann Uhrig

Die Vereinbarkeit von Art. VII des Friedens von Lunéville
mit der Reichsverfassung

Rezension


Zum Verhältnis der verschiedenen Zugangsweisen

Das Zusammenspiel der verschiedenen Arten, Rechtsgeschichte zu betreiben, bereitet Probleme. Die Schwierigkeiten bestehen nicht darin, dass es überhaupt diese verschiedenen Zugangswege zur Rechtsgeschichte gibt. Kompliziert wird es vielmehr erst dann, wenn Rechtshistoriker einzelne Quellengruppen gegeneinander ausspielen. …

Geradezu aberwitzig erscheint das jüngste Ergebnis derartiger Bemühungen. Auf sage und schreibe 2789 Seiten begründet Hermann Uhrig in fünf dickleibigen Bänden, warum Art. VII des Luneviller Friedensvertrages gegen die Reichsverfassung des Heiligen Römischen Reiches verstoßen hat. Ein in vierzigjähriger entsagungsvoller Arbeit aufgetürmtes Werk zum späten Reichsstaatsrecht kommt damit zu der Erkenntnis, die Säkularisation habe nie stattfinden dürfen. Hier geht es nicht darum, Gesetze gegen die Praxis auszuspielen. Vielmehr stellt der Forscher, insofern ganz modern, die Verfassung über den bloßen Friedensvertrag und gelangt damit zu klaren Wertungen. Die juristische Fragestellung verlangt nach einem juristischen Ergebnis. Diese Entscheidung darf der Richter nicht verweigern. Find ein Rechtshistoriker, der solch einen Ansatz verfolgt, möchte ja Richter über die Vergangenheit sein. Auf der anderen Seite gelingt gerade einem solchen Werk eine beeindruckende Quellenerschließung, wie sie in dieser feinmaschigen Kleinteiligkeit nur wirklichen Kennern gegeben ist. Genau dies sichert der Lebensleistung des Autors bleibenden Wert trotz seiner höchst anfechtbaren Fragestellung.

Peter Oestmann


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